| Verfahren |
Vom Zeitpunkt der Einreichung eines Rahmenbewilligungsgesuchs bis zur Inbetriebnahme vergehen rund 15 Jahre. Das Verfahren der Bewilligungen (Rahmenbewilligung, Baubewilligung, Betriebsbewilligung) sind im 4. Kapitel des Kernenergiegesetzes (pdf, 201 KB) geregelt.
Rahmenbewilligung (rund vier Jahre)
Um eine Kernanlage bauen zu können braucht es eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. Unter anderem beinhaltet diese Rahmenbewilligung den Standort, den Zweck der Anlage, die Grundzüge des Projekts, Massnahmen zum Schutz vom Mensch und Umwelt. Dieser Entscheid des Bundesrates wird dann dem Parlament (Nationalrat und Ständerat) zur Genehmigung unterbreitet. Diese untersteht dem fakultativen Referendum. Das heisst, das letzte Wort hat das Volk.
Baubewilligung (bis zu vier Jahre)
Nachdem die Rahmenbewilligung vom Volk erteilt worden ist, braucht es eine Baubewilligung vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Gegen diesen Entscheid besteht gemäss Art. 46 des Kernenergiegesetztes eine zweistufige Rekursmöglichkeit an das Bundesverwaltungs- und das Bundesgericht.
Bau (bis acht Jahre)
Für den Bau und Inbetriebsetzung eines neuen Kernkraftwerkes wird mit fünf bis acht Jahren gerechnet.
Betriebsbewilligung (bis vier Jahre)
Die letzte Stufe ist die Betriebsbewilligung. Diese soll anschliessend an die Baubewilligung eingereicht werden und rechtzeitig zum Abschluss der Bauphase vorliegen.
